Reinigung mit organischen Lösemitteln

Bei der Reinigung mit organischen Lösemitteln kommen halogenierte (R-X) bzw. nicht halogenierte Kohlenwasserstoffe (KW) zum Einsatz. Sie sind hinsichtlich der entfernbaren Verunreinigungen recht universell einsetzbar. Chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW, eine Untergruppe der halogenierten Kohlenwasserstoffe) sind alle Substanzen, welche neben Kohlenstoff und Wasserstoff auch Chlor enthalten. Als Reinigungsmittel wurden zum Beispiel 1,1,1‑Trichlorethan, Trichlorethen (Trivialnamen: Trichlorethylen, Tri), Tetrachlorethen (Trivialnamen: Perchlorethylen, Perchlor, PER, PCE) oder Dichlormethan verwendet. 1,1,1‑Trichlorethan und Trichlorethen dürfen aber aufgrund der FCKW‑Halon‑Verbotsverordnung nicht mehr für industrielle Reinigungsprozesse verwendet werden. Auch die fluorierten CKW sind mittlerweile verboten. Die Vorteile der Reinigung mit CKW liegen in der sehr guten Löslichkeit von unpolaren Verunreinigungen, wie z.B. Ölen und Fetten und der schnellen, rückstandslosen Trocknung der gereinigten Oberflächen. Ein weiterer Vorteil der CKW ist, dass sie nicht brennbar sind. Die Entsorgung der Chlor‑Kohlenwasserstoffe ist problematisch, da CKWs als Sondermüll deklariert werden müssen. Eine Verbrennung ist aufgrund der entstehenden Salzsäure und der bestehenden Gefahr einer Dioxin‑Bildung nur in Spezialanlagen möglich. Durch die VOC-Verordnung (volatile organic compound = flüchtige organische Stoffe) bzw. 31. BImSchV 1 werden die durch diese Chemikalien verursachten Emissionen und deren Entsorgung gesetzlich eingegrenzt. Weitere Verbotsverordnungen bzgl. des Umganges und der Entsorgung der Chlor-­Kohlenwasserstoffe wie z. B. die CKW‑Rücknahme‑Verordnung, die das Vermischen verschiedener CKW verbietet, sind für einen Rückgang dieser Substanzklasse in der industriellen Bauteilreinigung verantwortlich. Trotz allem haben diese Substanzklassen wegen ihrer überragenden Eigenschaften bei unpolaren Verunreinigungen einen berechtigten Stellenwert in der industriellen Bauteilreinigung. Um die aktuellen Richtlinien für Arbeits- und Umweltschutz im Umgang mit Chlor‑Kohlenwasserstoffen einzuhalten, ist vor allem eine hohe Aufbereitungs- und Rückhalterate für diese Lösemittel notwendig, die moderne Reinigungsanlagen durch die Verwendung von Vakuum-Reinigungskammern und Aufbereitungs-Anlagen sicher gewährleisten.

Neben den Chlor‑Kohlenwasserstoffen finden nichthalogenierten Kohlenwasserstoffe Anwendung als Reinigungsmedium. Kohlenwasserstoffe erreichen nicht den Reinigungseffekt und die Universalität der Chlor-Kohlenwasserstoffe und werden daher häufig in Kombination mit sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie zum Beispiel Ester oder Glycolether verwendet. Modifizierte Alkohole bilden ebenfalls eine wachsende Gruppe an synthetisch hergestellten KW, die sowohl unpolare als auch polare Verunreinigungen lösen könen. Eine noch nicht lange in Verwendung stehende Gruppe der Kohlenwasserstoffe sind die Terpene. Terpene sind ätherische Öle aus Pflanzen. Sie können aus Zitrusschalen oder Kiefernharz gewonnen (destilliert) werden. Um den Reinigungseffekt der Terpene zu erhöhen, werden sie mit Tensiden versetzt. Nachteilig ist dabei die anschließend notwendige Spülung.

Obwohl die Kohlenwasserstoffe ebenfalls unter die VOC-Verordnung fallen, haben Sie bei der Verwendung von Vollvakuum Reinigungsanlagen (zur Verhinderung von Brand- und Explosionsgefahr) aufgrund von Vorteilen gegenüber wässrigen Verfahren nach wie vor ihre Einsatzgebiete.

1 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen)