Beschaffenheit von Anlagen der Oberflächentechnik
Richtlinien und Normen
Wurden Anforderungen an „Bau und Ausrüstung“ von Maschinen und Anlagen bis Ende 1992 noch von den Unfallverhütungsvorschriften vorgegeben, legen seit diesem Zeitpunkt Europäische Richtlinien und Europäische Normen das Mindestniveau der Sicherheitstechnik fest. Der Grund hierfür liegt in der Umsetzung des Europäischen Binnenmarktes mit dem Ziel des Abbaues von Handelshemmnissen. Kennzeichnend für die Beschaffenheits-Richtlinien ist, dass sie ohne Veränderungen in nationales Recht überführt werden müssen; zum Beispiel ist die Maschinenrichtlinie (2006/42/EG, vormals 98/37/EG) als 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV - Maschinenverordnung) in deutsches Recht überführt worden. Seit 29.12.2009 ist diese neue Richtlinie verbindlich anzuwenden und in der EG-Konformitätserklärung anzugeben.
Die Auswirkungen der neuen Richtlinie sind zwar nicht gravierend, Hersteller von Anlagen der Oberflächentechnik sollten sich dennoch inzwischen mit den wichtigsten Änderungen auseinandergesetzt haben. Diese betreffen unter anderem:
- Die Erstellung der Technischen Unterlagen für Maschinen,
- Das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang VIII, in dem die interne Fertigungskontrolle vorgesehen ist,
- Die umfassende Qualitätssicherung nach Anhang X.
Neu geregelt wurde auch das Inverkehrbringen unvollständiger Maschinen. Zum Beispiel ist nunmehr statt der bisherigen Herstellererklärung eine Einbauerklärung (Anhang II Teil 1 B) und eine Montageanleitung (Anhang VI) mitzuliefern.
Eine weitere wichtige technische Änderung betrifft die Angabe der Geräuschemissionen. Bisher war die relativ aufwendige Ermittlung des Schallleistungspegels erst erforderlich, wenn der gemessene Schalldruckpegel größer als 85 dB (A) war. Dieses wird nunmehr bereits ab einem Schalldruckpegel von 80 dB (A) gefordert, so dass viele Hersteller einen erhöhten Messaufwand betreiben müssen. Neu ist auch, dass Schallemissionswerte bereits in Werbebroschüren anzugeben sind, um Betreibern frühzeitig Zugang zu diesen Informationen zu verschaffen.
Für Geräte, Maschinen und Anlagen der Oberflächentechnik sind je nach Maschinengattung neben der Maschinenrichtlinie insbesondere die ATEX 95 (94/9/EG, in Deutschland umgesetzt als 11. GPSGV – ExVO) anzuwenden. Eine Übersicht der für die Oberflächentechnik relevanten Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung zeigen die Anhänge 1 und 2.
Um die Schutzziele der o. g. Richtlinien zu konkretisieren, wurden vom CEN/TC 271 „Oberflächenbehandlungsgeräte – Sicherheit“ sowie vom CENELEC/SC 31-8 „elektrostatische Spritz- und Sprühgeräte“ eine Reihe Europäischer harmonisierter Sicherheitsnormen erarbeitet. Bei der EN-Normung ist folgende hierarchische Gliederung zu beachten:
1. Grundnormen (Typ A),
2. übergreifende Referenznormen (Typ B),
3. Produktnormen (Typ C).
Praktisch alle Geräte, Maschinen und Anlagen der Oberflächentechnik gelten als Maschinen im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie, teilweise handelt es sich gleichzeitig um explosionsgeschützte Geräte nach der Richtlinie 94/9/EG. Daraus ergab sich logischerweise das Erfordernis produktspezifischer Normung (Typ C-Norm) für diesen Bereich (Anhänge 3.1 und 3.2).
Wichtig bei der Verwendung aller Europäischen Normen ist in Hinblick auf die Verbindlichkeit, dass lediglich das Sicherheitsniveau festgelegt und mit konkreten Lösungsmöglichkeiten beschrieben wird. Im Unterschied zu früheren Anforderungen aus den Unfallverhütungsvorschriften kann ein Hersteller von der Europäischen Norm problemlos abweichen, allerdings unter der Voraussetzung, dass mindestens gleiches Sicherheitsniveau auf andere Weise gewährleistet und damit die Richtlinie eingehalten wird. Hierdurch wird sichergestellt, dass technischer Fortschritt durch die Normung nicht behindert wird. Allerdings wird diese Freiheit in der Regel mit einem höheren Dokumentationsaufwand verbunden sein.
Voraussetzung für das „in Verkehr bringen“, also den Verkauf von Maschinen und Anlagen innerhalb der EU, ist die Ausfertigung der EG-Konformitätserklärung und das Anbringen der CE-Kennzeichung. Die CE-Kennzeichnung bedeutet, dass das Erzeugnis die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EG-Richtlinie erfüllt, der es unterliegt, zum Beispiel der EG-Maschinenrichtlinie. Für die konkrete Erfüllung dieser Anforderungen wird auf harmonisierte EN-Normen verwiesen.
Die in den ehemaligen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) BGV D25 „Verarbeiten von Beschichtungsstoffen“ und BGV D24 „Trockner für Beschichtungsstoffe“ enthaltenen Anforderungen an „Bau und Ausrüstung“ haben spätestens mit Ablauf der Übergangsfristen zum 31. Dezember 1994 ihre Gültigkeit für neu in Verkehr gebrachte Maschinen und Anlagen verloren. Für den Maschinenaltbestand gelten jedoch nach wie vor die Bestimmungen der UVVen, wodurch gleichzeitig die Beschaffenheitsanforderungen nach Anhang 1 der BetrSichV (früher AMBV) eingehalten sind.
Solange an diesen Anlagen keine wesentlichen Veränderungen im Sinne der Maschinenrichtlinie vorgenommen werden, dürfen diese Anlagen weiter betrieben werden, wenn die Anforderungen der UVVen eingehalten sind. Die oben genannten. UVVen wurden zum 01. Februar 2005 endgültig außer Kraft gesetzt. Deren Betriebs- und Prüfungsbestimmungen sind in die BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“, Kapitel 2.28 „Betreiben von Trocknern für Beschichtungsstoffe“ (BGV D24), Kapitel 2.29 „Verarbeiten von Beschichtungsstoffen“ (BGV D25) übernommen worden.