Wie der Zentralverband Oberflächentechnik (ZVO) berichtet, hat eine Analyse der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bestätigt, dass durch Borat-Verbindungen kein Risiko für Verbraucher besteht und keine weiteren Regulierungen bzw. Risikominderungsmaßnahmen für diese Stoffgruppe in Verbraucherprodukten erforderlich sind. In Folge hat die Europäische Kommission im Mai 2021 die CLP-Verordnung entsprechend angepasst. So dass nun die spezifischen Konzentrationsgrenzen der Borate aufgehoben sind und die allgemeine Konzentrationsgrenze von 0,3 Prozent für Reproduktions-toxische Stoffe (Kat. 1B) gilt.
Ab dem 17. Dezember 2022 gilt verbindlich, dass alle Gemische, die Borsäure, Dibortrioxid und Dinatriumtetraborat in einer Menge von 0,3 Prozent oder mehr enthalten, als „Reproduktionstoxisch, Kat. 1B“ eingestuft und gekennzeichnet werden müssen. Erst ab diesem Konzentrationsgrenzwert gilt ein Verbot für die Verwendung durch den Verbraucher in Gemischen.