Urteil mit Signalwirkung für die Galvanotechnik

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Chromtrioxid in der Oberflächentechnik: VGH Baden-Württemberg bestätigt Zwischenprodukt-Status von Chromtrioxid. „Chromtrioxid ist in der Oberflächentechnik ein Zwischenprodukt im Sinne der REACH-Verordnung – und unterliegt nicht der Autorisierungspflicht“ - dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg stellt die bisherige Argumentationskette der ECHA fundamental in Frage. Außerdem steht zu erwarten, dass der Richterspruch auch in anderen Bundesländern richtungsweisend wirken wird.

Manchmal scheinen die Mühlen der Bürokratie und der Arm von gesetzgebenden Kommissionen übermächtig. Es erfordert viel Energie und Ressourcen, will man dagegen vorgehen. Aber es kann sich lohnen, denn Gerichte stellen die letzte Instanz dar, wenn sich Sachkunde gegen Ideologie durchsetzen muss. Diesbezüglich konnte der Zentralverband für Oberflächentechnik (ZVO) einen durchschlagenden Erfolg erzielen: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat mit dem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 9. April 2025 (Az. 10 S 1332/23) entschieden, dass Chromtrioxid in der Anwendung der Oberflächentechnik ein Zwischenprodukt im Sinne der REACH-Verordnung darstellt. Damit bestätigt das Gericht die seit Jahren vom ZVO vertretene Rechtsauffassung, wonach Chromtrioxid bei der Chromabscheidung nicht der Autorisierungspflicht gemäß Artikel 55 ff. REACH-VO unterliegt. Der Prozess war Teil der vom ZVO 2018 initiierten Musterklage-Strategie.  

Hintergrund: Fünf Musterklagen zur Klärung einer Grundsatzfrage

Bereits 2018 hatte die Mitgliederversammlung des ZVO beschlossen, fünf Musterklagen in verschiedenen Bundesländern zu finanzieren. Ziel war es, die zwischen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und dem ZVO streitige Frage zu klären, ob Chromtrioxid bei seiner Verwendung in der Chromabscheidung als Zwischenprodukt („intermediate“) einzustufen ist. Die nun erfolgreiche Klage eines Mitgliedsbetriebs aus Baden-Württemberg ist das erste dieser fünf Verfahren, die in zweiter Instanz abgeschlossen wurde.

Gericht bestätigt die Argumentation des ZVO in allen Punkten

Der materielle Teil des Urteils hat Sprengkraft: Der Betrieb darf Chromtrioxid weiterhin als Elektrolyt zur elektrochemischen Abscheidung von Chrom verwenden – ohne Autorisierungspflicht nach der REACH-Verordnung. Nach dieser Rechtsprechung erfüllt die Verwendung von Chromtrioxid im galvanischen Prozess alle Merkmale eines transportierten isolierten Zwischenprodukts gemäß Artikel 3 Nr. 15 REACH-VO: Der Stoff wird im Zuge der galvanischen Abscheidung in metallisches Chrom umgewandelt – ein Vorgang, den der VGH ausdrücklich als Syntheseprozess im Sinne der Verordnung einstuft. Zudem erfolgt der Einsatz ausschließlich in einer kontrollierten Umgebung, wie sie die REACH-Verordnung verlangt und in einem früheren Urteil des EuGH exakt beschrieben wurde.

Deutliche Kritik am ECHA-Leitfaden

Bemerkenswert ist, dass das Gericht in seinem Urteil dem ECHA-Leitfaden zu Zwischenprodukten (Stand Januar 2023) ausdrücklich widerspricht. Dieser Leitfaden beschränkt die Definition des Zwischenprodukts auf Fälle, in denen ein Stoff ausschließlich zur Herstellung eines anderen Stoffes an sich verwendet wird. Der VGH stellt klar, dass diese enge Auslegung nicht mit der EuGH-Rechtsprechung vereinbar ist: Auch in Fällen, in denen ein Stoff im Zuge seiner Verwendung nicht in einen isolierten anderen Stoff umgewandelt wird – wie bei der Galvanisierung – kann eine Verwendung als Zwischenprodukt vorliegen. Eine andere Betrachtungsweise wäre auch chemisch nicht sinnvoll, denn nicht jeder chemische Stoff kann isoliert hergestellt werden.

Bedeutung des Urteils für die Branche

Das Urteil hat zunächst unmittelbare Wirkung nur zwischen den Parteien des Verfahrens – also dem klagenden Unternehmen und dem Regierungspräsidium Tübingen. Dennoch misst der ZVO der Entscheidung eine Signalwirkung für ganz Deutschland zu. In den übrigen Bundesländern – namentlich Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Bayern – sind die entsprechenden Verfahren noch anhängig. Der ZVO geht jedoch davon aus, dass die dortigen Gerichte sich der Argumentation des VGH Baden-Württemberg anschließen werden.

Handlungsempfehlung des ZVO

Der Verband empfiehlt allen Mitgliedsbetrieben, die Chromtrioxid einsetzen, sich gegenüber ihren zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden ausdrücklich auf das Urteil des VGH Mannheim zu berufen. Konkret können Betriebe ihre jeweilige Behörde anschreiben und unter Hinweis auf das Urteil um Feststellung bitten, dass für ihre Verwendung von Chromtrioxid bei der Verchromung keine Autorisierungspflicht nach REACH besteht, sondern lediglich die Registrierungspflicht für Chrom, das hier ja durch Synthese hergestellt wird, gemäß Artikel 17 ff. REACH-VO.

Die rechtliche Beratung und Begleitung der Musterverfahren erfolgt durch die Kanzlei Baumeister, die das Verfahren in Baden-Württemberg geführt hat.

Ansprechpartner

Für Rückfragen stehen Ihnen zur Verfügung:

  • Dr. Malte Zimmer, Ressortleiter Umwelt- und Chemikalienpolitik, ZVO
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