Nach Jahren fortlaufender und deutlicher Kritik durch den ZVO und den europäischen Dachverband CETS wird endlich auf die grundlegenden Fehler und die daraus resultierenden massiven Probleme reagiert, die das bisher angewandte Autorisierungsverfahren mit sich gebracht hat. Grundsätzlicher (bisheriger) Unterschied zwischen Autorisierungs- und Beschränkungsverfahren ist, dass im Autorisierungsverfahren die Nutzung des Stoffes nicht gestattet ist, es sei denn, es besteht eine entsprechende Autorisierung für die beabsichtigte Verwendung - die Nachweispflicht liegt hier beim Unternehmen - während bei Beschränkungsverfahren die Nutzung gestattet ist, sofern die konkrete Verwendung nicht aufgrund eines nicht-akzeptablen Risikos verboten oder beschränk wird. Im letzteren Fall obliegt die Nachweispflicht den Behörden.
2013 wurde Chromtrioxid auf den Anhang XIV der REACH-Verordnung gesetzt und Unternehmen verpflichtet, Zulassungen für die beabsichtigte Verwendung einzuholen, um es weiterhin anwenden zu können. Dafür mussten umfangreiche Anträge eingereicht werden, die den Verwendungszweck schildern und darlegen, inwiefern eine Substitution von Chromtrioxid möglich oder bereits umgesetzt ist. Wegen des grundlegenden Fehlers, Chromtrioxid über die Endprodukte und deren Verwendungen zu regulieren, entstand sowohl für die antragstellenden Unternehmen als auch die prüfenden Behörden eine extreme Belastung. Die Vielzahl und inhaltliche Fülle der Anträge führte zu massiven Verzögerungen - teilweise warten die Antragsteller seit sechs Jahren auf einen Beschluss.
Grundsätzlich ist diese jüngste Entwicklung laut ZVO zu begrüßen. Das vorliegende Mandat für die ECHA zeigt jedoch, dass aufgrund nicht durchgeführter Problemanalysen die grundlegenden bisherigen Fehler nicht vollständig erkannt wurden.. Der ZVO und der Europäische Dachverband CETS werden in den kommenden Wochen und Monaten in Abstimmung mit ECHA und Europäischer Kommission stehen, um für eine optimale Ausgestaltung des Beschränkungsvorschlags einzutreten. Laut EU-Kommission wird die Beschränkung frühestens drei Jahren offiziell in Kraft treten. Dies wäre September 2026. Zeitgleich würde in diesem Fall die Verpflichtung zur Autorisierung entfallen.
Auf der Website des ZVO finden sich weitere Informationen und weiterführende Links zur aktuellen Entwicklung.