Verpackung unter REACh

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Die ECHA veröffentlichte im Juli 2017 eine neue Guideline zur Frage der Anforderungen bei Substanzen – vornehmlich SVHCs – unter REACh, der europäischen Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Aus ihr geht hervor, dass Verpackungen denselben Informationsanforderungen genügen müssen, wie andere Artikel. Auf Seite 23 der neuen Guideline heißt es wörtlich: (…) packaging is to be considered as an article because its shape, surface or design is more important than its chemical composition for the above mentioned functions (…). It is therefore to be considered as a separate article under REACH and the same requirements apply to it as for any other article.

Damit ist klargestellt, dass Verpackungen einen eigenen Artikel darstellen und somit denselben Informationsanforderungen genügen müssen wie alle anderen Artikel auch. Diese sind im Einzelnen in Artikel 7 sowie Artikel 33 der REACh-VO definiert. Sie gelten grundsätzlich für alle Substanzen, die im Anhang 15 (sog. „Kandidatenliste“) aufgeführt sind. Diese Informationsanforderungen betreffen zweierlei Bereiche:

1. Hersteller und Importeure von Artikeln haben zu prüfen, ob

  • eine Substanz in dem entsprechenden Artikel auf der Kandidatenliste aufgeführt ist. Bei komplexen Artikeln können verschiedene Erzeugnisse identifiziert werden, für die die Anforderung einzeln gelten.
  • die Konzentration der Substanz im Artikel mehr als 0,1 Gew.-Prozent beträgt.
  • die Gesamtmenge der Substanz in allen produzierten beziehungsweise importierten Artikel mehr als 1 Tonne pro Jahr beträgt.
  • ob keine Ausnahme greift.

Sollten diese Kriterien zutreffen, so resultiert daraus für den Hersteller beziehungsweise Importeur eine Mitteilungspflicht („notification“) an die ECHA. Die dazu notwendigen Angaben sind in Artikel 7(4) REACh-VO festgelegt.

2. Der Lieferant beziehungsweise Verkäufer eines Artikels hat zu prüfen, ob

  • im Artikel eine Substanz enthalten ist, die in der Kandidatenliste aufgeführt ist, und
  • ob diese Substanz mit mehr als 0,1 Gew.-Prozent enthalten ist.

Treffen diese Kriterien zu, so muss der Lieferant seinem Kunden alle verfügbaren Informationen liefern, die für einen sicheren Gebrauch (inklusive Entsorgung oder Verwertung) notwendig sind. Mindestens ist der Name zu nennen, sofern davon ausgegangen werden kann, dass nach menschlichem Ermessen bei vorgesehenem Gebrauch kein entsprechendes Risiko für Mensch und Umwelt bestehen kann (in allen Schritten des Lebenszyklus). Lediglich beim Endkunden/Verbraucher gilt diese Pflicht nicht. Hier ist auf schriftliche Anfrage die entsprechende Information binnen 45 Tagen schriftlich zu liefern.

Der Zentralverband Oberflächentechnik e.V. (ZVO) weist darauf hin, dass für Verpackungen laut Guideline dieselben Regeln gelten. Darauf sollten sich alle Unternehmen einstellen, die zum Beispiel ihre Produkte oder die veredelten Produkte ihrer Kunden in eigenem Verpackungsmaterial versenden. Es sollten möglichst Informationen vorliegen oder beim Lieferanten abgefragt werden, die eine eindeutige Entscheidung über Informationspflichten die Lieferkette hinab ermöglichen, so die Empfehlung des ZVO. Sollten diese Informationen nicht vorliegen oder nicht ausreichen, so ist eine Abwägung zu treffen: Ist der Artikel – in diesem Fall also das Verpackungsmaterial – ersetzbar? Wenn dies nicht der Fall ist, sollte unbedingt eine Gefährdungsanalyse dokumentiert werden, welche die eigene Entscheidung begründet. Letzteres ist kein Freibrief, falls eine Überwachungsbehörde dennoch Fehler bei der Informationspflicht nachweisen kann. Jedoch liegt es im Ermessen der Behörde, das „Bemühen“ zu honorieren. Weitere Details sind der Guideline zu entnehmen.

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