Das Europäische Parlament hat am 22. Oktober 2026 dem Chemikalien-Omnibus VI zugestimmt. Für die Galvano- und Oberflächentechnik ist vor allem die geplante Anpassung der CLP-Verordnung relevant, die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien regelt. Einzelne Vorgaben der CLP-Revision von 2024 sollen noch vor ihrem Inkrafttreten vereinfachet werden. um den Aufwand in den Unternehmen zu verringern.
Besonders wichtig ist die vorgesehene Änderung bei Etiketten im Geschäftskundenbereich. Künftig sollen hier allgemeine Anforderungen an die Lesbarkeit gelten, während verbindliche Mindestschriftgrößen entfallen. Die Pflicht, Gefahreninformationen klar und verständlich zu vermitteln, bleibt bestehen. Für Produkte, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, sind weiterhin strengere Formatvorgaben vorgesehen.
Darüber hinaus verlängert der ausgehandelte Kompromiss die Frist für bestimmte Aktualisierungen der Kennzeichnung bei verschärften Gefahreninformationen von bisher sechs auf 15 Monate. Anpassungen müssen zwar weiterhin ohne unangemessene Verzögerung erfolgen, die längere Frist soll Unternehmen aber mehr Spielraum bei der praktischen Umsetzung geben. Hinzu kommen zusätzliche Möglichkeiten für digitale Angaben sowie Erleichterungen bei bestimmten kleinen Verpackungen. Eine generelle Ablösung physischer Gefahrstoffetiketten durch digitale Informationen ist damit jedoch nicht verbunden.
Relevanz für die Oberflächentechnik
Von den Änderungen können insbesondere Anbieter von Prozesschemikalien sowie Unternehmen profitieren, die selbst kennzeichnungspflichtige Stoffe oder Gemische in Verkehr bringen. Für Oberflächenbetriebe, die diese Produkte anwenden, liegt der mögliche Nutzen vor allem in geringerem Umstellungsaufwand entlang der Lieferkette.
Gerade bei zahlreichen Produkten, unterschiedlichen Gebindegrößen und mehreren Sprachfassungen verursachen Änderungen an Etiketten erheblichen organisatorischen Aufwand. Mehr Flexibilität kann hier Personal und Mittel freisetzen, ohne die verständliche Kommunikation von Gefahren zu schwächen. Wie stark die Entlastung im Einzelfall ausfällt, hängt allerdings von Produktportfolio und Rolle des jeweiligen Unternehmens in der Lieferkette ab.
Weitere Schritte im Gesetzgebungsverfahren
Der Parlamentsbeschluss bedeutet noch keine unmittelbar geltende Neuregelung. Maßgeblich bleiben der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens, die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt sowie die jeweiligen Anwendungs- und Übergangsbestimmungen. Eine pauschale Aussetzung bestehender CLP-Anforderungen ist damit nicht verbunden.
Der ZVO bewertet die eingeschlagene Richtung als richtig, sieht aber weiteren Handlungsbedarf. „Der Maßstab für weitere Reformen muss sein: Wie viel Aufwand entfällt tatsächlich im Betrieb – und wie viel Planungssicherheit entsteht für Investitionen und industrielle Verfahren?“ Vereinfachungen müssten die gesamte Wertschöpfungskette erreichen, also auch mittelständische Anwender der Chemie. Genannt werden unter anderem weniger doppelte Datenanforderungen, besser abgestimmte Meldepflichten und verlässliche Übergangsfristen.
Zugleich löst der Chemikalien-Omnibus aus Sicht des Verbandes zentrale regulatorische Fragen nicht. Das betrifft insbesondere PFAS, Chrom VI sowie das Zusammenspiel von Chemikalien-, Arbeitsschutz- und Umweltrecht. Für die Galvano- und Oberflächentechnik bleibt damit die Forderung nach verhältnismäßigen und technisch umsetzbaren Regeln bestehen.



