MTG informiert über Rechte und Pflichten bei Rückzahlung von Corona-Hilfen

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Rückzahlungen müssen innerhalb von sechs Monaten geleistet werden. Unternehmen, deren finanzielle Situation angespannt ist, sollten prüfen, ob ein Rechtsmittel gegen den Schlussbescheid aufschiebende Wirkung hat.

Unternehmen, die Corona-Überbrückungshilfen erhalten haben, mussten bis Ende September 2024 eine Schlussabrechnung einreichen. Nun versenden die Bewilligungsstellen die Schlussbescheide. Wer Corona-Hilfen zurückzahlen muss, sollte nun seine Rechte und Pflichten kennen. „Aus der Schlussabrechnung kann sich eine Rückzahlung etwa dann ergeben, wenn der coronabedingte Umsatzausfall geringer war, als bei der Beantragung angenommen“, so Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder von Schultze & Braun. Stefan Schwindl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Wirtschaftskanzlei MTG ergänzt: „Bei Rückfragen der Bewilligungsstellen im Rahmen der Schlussabrechnung müssen Unternehmen nun nachweisen, dass der angegebene Umsatzrückgang coronabedingt war.“

Coronabedingter Umsatzrückgang muss anerkannt werden

Erkennt die Bewilligungsstelle nicht an, dass der Umsatzrückgang coronabedingt war, ist jede Berechnung in der Schlussabrechnung hinfällig. „Als Folge muss das Unternehmen die erhaltenen Überbrückungshilfen in voller Höhe zurückzahlen“, sagt Fehl-Weileder. „Eine Abstufung – etwa in Form einer Teil-Rückzahlung – kommt in solchen Fällen nicht in Frage: Es gibt nur hopp oder top!“ Aber auch Unternehmen, die die Frist für die Abgabe der Schlussabrechnung versäumt oder keine Schlussabrechnung abgegeben haben, müssen die Hilfen auf jeden Fall in voller Höhe zurückzahlen.

Widerspruch und Klage gegen Rückzahlung möglich

Grundsätzlich können Unternehmen gegen eine Rückzahlung Widerspruch einlegen und klagen. „Gerade Unternehmen, deren finanzielle Situation auch ohne einen Schlussbescheid mit einer Rückzahlung für erhaltene Corona-Hilfen bereits angespannt ist, sollten auf jeden Fall prüfen, ob das eingelegte Rechtsmittel gegen den Schlussbescheid eine aufschiebende Wirkung hat“, sagen Fehl-Weileder und Schwindl. Aufschiebend können sich etwa ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage auswirken. Die aufschiebende Wirkung führt außerdem dazu, dass der zurückzuzahlende Betrag bei der Prüfung der Frage „Ist mein Unternehmen noch zahlungsfähig?“ zunächst nicht einbezogen werden muss.

Rückzahlung auch bei Zahlungsunfähigkeit

Jedoch ist die Rückzahlungsforderung auch mit einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage nicht automatisch vom Tisch. Fehlen dem Unternehmen voraussichtlich die liquiden Mittel für eine Rückzahlung, müssen sie mit der rückfordernden Stelle eine Lösung finden. Gelingt dies nicht, ist es möglich, dass ein Unternehmen durch die Verpflichtung zur Rückzahlung von Überbrückungshilfen zahlungsunfähig und/oder überschuldet wird.

Die Insolvenzantragspflicht im Blick behalten

In einem solchen Fall muss die Geschäftsleitung innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Insolvenzantrag stellen. Denn seit dem Jahreswechsel 2023/2024 gilt die Insolvenzantragspflicht wieder in vollem Umfang.

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