Damit wird nun – nach Jahren fortlaufender und deutlicher Kritik durch den ZVO und den europäischen Dachverband CETS – endlich auf die grundlegenden Fehler und die daraus resultierenden massiven Probleme reagiert, die das bisher angewandte Autorisierungsverfahren mit sich gebracht hat. Grundsätzlicher (bisheriger) Unterschied Autorisierungs- versus Beschränkungsverfahren: Bei Autorisierungsverfahren ist die Nutzung des Stoffes nicht gestattet, es sei denn, es besteht eine entsprechende Autorisierung für die beabsichtigte Verwendung. Die Nachweispflicht liegt außerdem beim Unternehmen. Im Falle von Beschränkungsverfahren ist die Nutzung des Stoffes gestattet, es sei denn, die konkrete Verwendung wurde aufgrund eines nicht-akzeptablen Risikos verboten oder beschränkt. Die Nachweispflicht liegt hier bei den Behörden.
Anfang 2013 wurde Chromtrioxid auf den Anhang XIV der REACH-Verordnung gesetzt. Dadurch wurden Unternehmen verpflichtet, entsprechende Zulassungen für die beabsichtigtet Verwendung einzuholen, um Chromtrioxid weiterhin anwenden zu können. Dafür mussten umfangreiche Anträge eingereicht werden, die den Verwendungszweck schildern und darlegen, inwiefern eine Substitution von Chromtrioxid möglich ist beziehungsweise bereits umgesetzt wird. In enger Abstimmung und auf ausdrücklichen Hinweis der ECHA und der KOM wurden Konsortien gebildet, die diese Anträge im Namen einer Vielzahl von Unternehmen einreichten. Dies sollte einerseits den Aufwand für die Antragsteller minimieren, andererseits aber auch explizit den Arbeitsaufwand für die ECHA und die KOM in Grenzen halten.
Die kommenden Wochen und Monate werden also zunächst von inhaltlicher Arbeit der ECHA geprägt sein, welche von ZVO/CETS eng begleitet werden wird.Auf der Website des ZVO finden sich weitere Informationen zu den jüngsten Entwicklungen.