Wenn es knallt statt zu glänzen
Explosionsschutz in der Praxis: Zwischen Vorschriften und Verdrängung
Ein vorschriftsmäßiger Brand- und Explosionsschutz erfordert ein gewisses Maß an Ressourcen. Doch wenn Betriebe mangels amtlicher Kontrollen sich in der Sicherheit wiegen, dass alles bestimmt schon so in Ordnung ist, wie es ist, kann im Schadensfall unangenehme Überraschungen erleben- von Versicherungen, die sich aus der Haftung winden bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen.

Der Explosionsschutz ist in der Oberflächentechnik ein unverzichtbarer Bestandteil der Arbeitssicherheit. Das gilt insbesondere für Prozesse, bei denen brennbare Beschichtungsstoffe wie Nasslacke oder Pulver zum Einsatz kommen. In Kombination mit elektrostatischer Applikation, Lüftungssystemen und nicht immer nachvollziehbaren Materialwechseln kann bereits ein kleiner Funke verheerende Folgen haben. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt diese Anforderungen seit der Novellierung 2015 sehr genau. Doch wie sieht die Realität in vielen Betrieben aus?
Vorschriften gibt es viele – Kontrolle nur selten
Wie Sicherheitsberater und Maschinenbauingenieur Ulrich Büttel, ein Experte und erfahrener Berater in diesem Zusammenhang, im Gespräch berichtet, verlassen sich viele Unternehmen auf einen trügerischen Alltag. „In der Praxis ist es nicht ungewöhnlich, dass Betriebe zehn Jahre oder länger keine offizielle Begehung erlebt haben. Das liegt nicht daran, dass die Behörden sie nicht gerne kontrollieren würden, sondern daran, dass die Aufsichtsbehörden schlicht nicht hinterherkommen.“ Das wiederum finden aber allerdings auch Betriebe nicht gut. „Viele würden sich sogar eine Beratung wünschen“, weiß Büttel aus Erfahrung. „Früher war es durchaus üblich, dass die Berufsgenossenschaft Begehungen angeboten hat mit dem Ziel, praxisnahe Tipps zu geben. Doch das gibt es heute eigentlich so nicht mehr, da auch hier die Kapazitäten nicht mehr zur Verfügung stehen.“
Diese Beratungslücke führt dazu, dass Unternehmen auf sich allein gestellt sind. Die gesetzlichen Grundlagen, etwa die TRBS 1111 oder DGUV 209-046, können zwar als Nachschlagewerke dienen. „Doch wer hat denn im Tagesgeschäft die Zeit und das Know-how, sich durch 60 Seiten Technische Regeln zu wälzen und sie korrekt zu interpretieren?“, fragt Büttel zurecht.
Gefährlicher Mythos "Bestandsschutz"
Besonders häufig berufen sich Betreiber auf einen vermeintlichen "Bestandsschutz" ihrer Anlagen. Ein Begriff, der sich hartnäckig in der Praxis hält, obwohl er im Bereich des Explosionsschutzes juristisch keine Bedeutung hat. „Der Begriff kommt ursprünglich aus dem Baurecht,“ erklärt Büttel. „Er besagt, dass ordnungsgemäß genehmigte Bauwerke auch bei einer Änderung der Gesetzeslage weiter genutzt werden dürfen. Bei Industrieanlagen hingegen gilt: Sicherheit muss unabhängig von einer zu irgendeinem Zeitpunkt erteilten Betriebsgenehmigung entsprechend aktueller Bestimmungen jederzeit gegeben sein - egal wie alt die Anlage ist. Und es müssen auch stets aktuelle Erkenntnisse bedacht und geprüft werden, ob sich daraus die Notwendigkeit ergibt, Maßnahmen abzuleiten. Die Rechtsprechung ist da eindeutig, wer das nicht tut handelt zumindest fahrlässig.“
Auf der anderen Seite können selbst kleine, unscheinbare Veränderungen die Sicherheitsbewertung einer Anlage obsolet machen: neue Materialien, andere Applikationstechnik, geänderte Betriebsbedingungen. Und dennoch wird auf diesen Schutz gern verwiesen, wenn es um Investitionen oder Umbauten geht. „Das Problem ist: Viele wissen schlicht nicht, dass sie damit schon außerhalb des rechtlichen Rahmens agieren“, so Büttel.
Gefahr durch Reparaturen ohne Sachverstand
Ein weiteres Risiko birgt der gut gemeinte Umgang mit Instandhaltungsmaßnahmen. „Da wird eine Komponente getauscht, weil sie kaputt ist. Ohne zu überprüfen, ob das neue Teil auch explizit für Ex-Zonen zugelassen ist,“ berichtet Büttel. Oder ein Motor, der nicht geerdet ist, wird dennoch eingebaut, manchmal setzt auch unbedacht aufgebrachtes Klebeband Erdungsbrücken außer Kraft. „Manche Lösungen sind aus der Not geboren, aber technisch unverantwortlich. Und wenn dann etwas passiert, fliegt das alles auf.“
Denn: Spätestens im Schadensfall greifen Versicherungen und Ermittlungsbehörden auf die verfügbaren Unterlagen zu und führen Begehungen durch. „Und dann stehen Fragen im Raum: Wurde regelmäßig geschult? Gibt es darüber Dokumentationen? Gibt es eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung? Ist ein Explosionsschutzdokument vorhanden? Wenn nicht, hat der Betrieb in der Regel weder eine Chance, die Versicherung zur Regulierung zu bewegen, noch die Verantwortlichen eine Chance, vor Gericht straffrei davon zu kommen“, resümiert der erfahrene Berater.
Arbeitsschutz bedeutet Wahrnehmung der Verantwortung
Der Gesetzgeber verpflichtet Arbeitgeber klar dazu, Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen und die Sicherheit der Arbeitsmittel zu gewährleisten. Doch laut Büttel fehlt es oft an Bewusstsein: „Der Gesetzgeber schreibt vor, dass bei beinahe Ereignissen, also Arbeitssicherheitsvorfällen bei denen so gerade eben nichts passiert ist, eine Neubewertung der Sicherheitslage einer Anlage vorzunehmen ist. Natürlich kann niemand denjenigen, der das in einem Betrieb entscheiden kann, zwingen einen solchen Vorfall offiziell zu machen“, schildert Büttel. „aber es muss jedem klar sein, dass ein Beinaheunfall so etwas eine Art Schuss vor den Bug ist und dass wenn nichts an den Ursachen getan wird, die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass es in absehbarer Zeit zu einem Unfall kommen wird. Sollte das eintreten und sich dann herausstellen, dass die Verantwortlichen einen solchen beinahe Vorfall nicht entsprechend als Anlass zur Initiierung von Verbesserungen verwendet haben, sondern ihn vielmehr vertuscht haben, geraten diese in den Bereich der groben Fahrlässigkeit, was juristisch dramatische Folgen haben kann. Und spätestens, wenn Mitarbeiter als Zeugen vor Gericht wahrheitsgemäß aussagen müssen, kommen sowohl vertraulich geglaubte als auch oft erstaunliche Dinge zur Sprache.“
Verantwortung ist nicht delegierbar
Arbeitsschutz ist Chefsache. Büttel betont, dass gerade in kleineren Betrieben, in denen keine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit vorhanden ist, die Verantwortung voll beim Inhaber liegt. „Und da hilft keine Ausrede, wenn was passiert ist und Unwissen schützt in keinem Fall vor Strafe. Der Gesetzgeber sagt klar: Wer handelt, muss wissen, was er tut.“
Kleine Maßnahmen, große Wirkung
Dabei ist es nicht notwendig, direkt umfassende externe Gutachten zu beauftragen. Büttel hält es aber für sehr hilfreich, eine externe Meinung eines erfahrenen Experten für Arbeitssicherheit und in Explosionsschutz einzuholen. „Ich biete des Interessenten an einen Tag lang sich den Betrieb anzugucken und entsprechende Probleme zu thematisieren und damit den ersten Schritt zu tun, diese zu beheben.“ Es hilft sowohl den Aufwand als auch die Kosten zu reduzieren wenn man Veränderungen vom zeitlichen Ablauf her selbst bestimmen kann und nicht durch ein Ereignis oder eine angeordnete Begehung unter Zeitdruck steht. Vieles lässt sich laut Büttel mit den richtigen Werkzeugen und gesundem Menschenverstand erkennen und verbessern. Er sieht die DGUV 209-046 für viele Betriebe als einfachen und kostenlosen Einstieg in die Thematik. Denn sie erklärt sogar, wie man als kleiner Betrieb ein Explosionsschutzdokument erstellen kann, handschriftlich und mit Checkliste. „Das reicht oft schon, um im Ernstfall eine Grundlage zu haben und damit wahrgenommene Verantwortung zu dokumentieren“, rät Büttel.
Auch die Unterweisung der Mitarbeitenden kann mit einfachen Mitteln erfolgen. Büttel: „Eine Einweisung kostet kein Geld. Aber sie kann Leben retten. Entscheidend ist jedoch, sie auf jeden Fall zu dokumentieren. Wenn sie nicht dokumentiert ist, existiert sie juristisch nicht und hat damit für ein Gericht nie stattgefunden.“
Der Faktor Mensch: Risiko und Ressource zugleich
Besonders eindringlich betont Büttel die Bedeutung des Faktors Mensch. „Die meisten Unfälle passieren nicht wegen defekter Technik, sondern weil jemand etwas tut, was er nicht tun sollte. Oder weil er etwas unterlässt, was er hätte tun müssen.“ Das reiche vom falsch entsorgten Lappen bis zur glimmenden Zigarette, die im gleichen, mit nicht zulässigem brennbaren Material gefüllten Abfalleimer landen. Deshalb sei Sensibilisierung das A und O. „Wenn Mitarbeiter verstehen, was, wann und warum gefährlich ist, handeln sie anders. Kein Mitarbeiter gefährdet sich oder andere bewusst und sehenden Auges. Deshalb geht es unter keinen Umständen darum, Angst zu machen, sondern Bewusstsein zu schaffen.“
Fazit: Sicherheit braucht Initiative
Der Appell ist klar: Wer rechtzeitig Ressourcen in Schulung, Gefährdungsbeurteilungen und mitunter erstaunlich niederschwellige Schutzmaßnahmen investiert, kann nicht nur rechtlich aufatmen, sondern vor allem seine Mitarbeiter und den Betrieb schützen.
„Ich sehe meinen Job darin, Probleme und Defizite zu erkennen, bevor sie zu Schäden oder Unfällen werden,“ sagt Büttel. „Und das geht. Mit System. Mit Augenmaß. Und mit dem Willen, Verantwortung zu übernehmen. Und das muss kein Vermögen kosten." Laut Büttel lässt sich mit etwas Erfahrung der Grad der Sicherheitsgefährdung in einem Betrieb durch eine Begehung relativ schnell feststellen und einschätzen. „Ich mache das jetzt schon über viele Jahre, war früher auch als Geschäftsführer in einem Betrieb tätig, der Flock-Beschichtungsanlagen hergestellt hat. Und ich kann aus meiner Erfahrung sagen, dass wenn es erheblichen Lücken im Bereich der Arbeitssicherheit gibt, Unfälle selten unvorhersehbar passieren. Es gibt Konstellationen, da stellt sich gar nicht mehr die Frage ob, sondern nur noch wann etwas passiert. Insofern kann ich nur allen, die in verantwortlicher Position solche Arbeitssicherheitsthemen zu verantworten haben und bei diesem Artikel ein mulmiges Gefühl im Bauch haben, raten das Thema anzugehen. Jedes Bestreben, in diesem Bereich Verbesserungen zu erzielen wird von Berufsgenossenschaften, Versicherungen und auch Gerichten positiv aufgenommen. Also tun Sie etwas!“
Mehr Informationen bietet die DGUV-Information 209-046 (Brand- und Explosionsschutz beim Verarbeiten von flüssigen Beschichtungsstoffen) sowie die Empfehlung zur Betriebssicherheit EmpfBS 1114.

