ZVO: REACH vernichtet Arbeitsplätze

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Die nationale und europäische Politik setzt der deutschen Industrie derzeit in vielen Bereichen schwer zu: Der Zentralverband Oberflächentechnik e.V. (ZVO) zeigt die bedrohlichen Entwicklungen anhand der REACH-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien auf.

Die EU-Chemikalienverordnung REACH und die damit verbundene Zulassungspraxis ist für eine ganze Reihe wichtiger Branchen nach Ansicht des Verbandes existenzgefährdend – so auch für die Querschnittsbranche Galvano- und Oberflächentechnik. Dazu hat der ZVO ein Rechenexempel aufgestellt: Für Chromtrioxid, eine in der galvanischen Beschichtung verwendete Substanz, ist nach REACH eine Autorisierung notwendig. Allein für den Antrag auf Zulassung sind pro Anwendungsfall etwa 53.000 Euro an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu entrichten.

Dabei ist ein Anwendungsfall nicht nur von dem Einsatz in der Galvanik, sondern auch von der späteren Verwendung des beschichteten Bauteils abhängig. So muss ein Beschichter jeweils einen separaten Antrag für die Verwendung der Substanz zum Beschichten von Knöpfen im Automobilbereich oder von Knöpfe an einem Küchengerät oder für eine Badezimmerarmatur stellen. Alle drei Anträge können unterschiedlich bewertet werden. Und für alle drei Anträge muss er den vollen Gebührensatz bezahlen. Damit verdreifachen sich die Kosten für den Autorisierungsantrag auf rund 160.000 Euro. Hinzu können Beraterkosten von bis zu 170.000 Euro kommen, zu addieren sind weiterhin die Eigenkosten für die internen personellen Ressourcen von etwa 100.000 Euro. Zusammen können sich die Kosten für die Zulassung damit auf rund 430.000 Euro belaufen. Eine stolze Summe für einen kleinen bis mittleren Betrieb, wie sie in der Galvanobranche vorherrschen. Dabei handelt es sich nicht um eine einmalige, sondern eine wiederkehrende Belastung, denn das Antragsprozedere muss alle vier bis sieben Jahre wiederholt werden. Somit fallen diese immensen Kosten regelmäßig an. Der ZVO befürchtet daher eine Verlagerung von Arbeitsplätzen ins nichteuropäische Ausland, wo die Verordnung nicht gilt.

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